Reiserücktrittskostenversicherung
Hilft eine Reiserücktrittskostenversicherung?
Eine Reiserücktrittsversicherung greift nur dann, wenn Sie die gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht antreten können, z.B. bei einer schweren, unerwarteten Erkrankung (ärztliches Attest). In diesem Fall werden die vertraglich geschuldeten Stornokosten übernommen. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie die Versicherung vor der Erkrankung und unter Einhaltung der Fristen abgeschlossen haben.. In der Regel umfassen Reiserücktrittsversicherungen nur Fälle der persönlichen Verhinderung, zum Beispiel, wenn die versicherte Person selbst erkrankt. Im Zuge der Corona-Krise sind viele Versicherungsunternehmen jedoch dazu übergegangen, auch Stornierungen im Zusammenhang mit der Pandemie abzusichern. Hier lohnt sich ein genauer Blick in die Geschäftsbedingungen. Gleiches gilt für die versicherten Personen, da manchmal nur Mitreisende aus demselben Haushalt versichert sind, nicht aber mitreisende Freunde aus anderen Haushalten. Müssen Sie Ihre Reise wegen einer schweren, unerwarteten Erkrankung abbrechen oder können Sie deshalb die Rückreise nicht pünktlich antreten, erstattet eine Reiseabbruchversicherung im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung die anfallenden Mehrkosten (z.B. Umbuchung) und die notwendigen zusätzlichen Rückreise- und Unterkunftskosten. Auch im Fall eines positiven Corona-Tests kann eine Krankheit vorliegen, die eine Reiseunfähigkeit auslöst – unabhängig davon, ob es eine gesundheitliche Beeinträchtigung gibt. Dann zahlt unter Umständen eine Reiserücktrittsversicherung, sofern sie den Pandemie-Fall nicht explizit ausschließt. Individuelle Ängste oder Sorge vor Ansteckung sind dagegen keine Gründe, bei denen eine Versicherung einspringt. Eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt in der Reiserücktrittsversicherung nicht als versichertes Ereignis. Die Reiserücktrittsversicherung greift in der Regel nicht. Auch im Fall eines Einreiseverbots für bestimmte Nationalitäten kommt die Reiserücktrittsversicherung oft nicht für die entstandenen Kosten auf.
Achtung: Viele Reiserücktrittsversicherungen enthalten Klauseln, die Krankheiten, die von der WHO als Pandemie eingestuft werden, vom Versicherungsschutz ausschließen. Am 11. März 2020 wurde Covid-19 als Pandemie eingestuft. Bei einer Erkrankung am Coronavirus nach diesem Datum ist bei Versicherungen, die eine solche Klausel enthalten, daher kein versicherter Rücktrittsgrund mehr gegeben.
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